Die neuen Regelungen für Minijobs

März 26, 2013 in Aktuell, Stiftungs-News von As

Mit der Neuregelung hat sich außer der höheren Verdienstgrenze auch die Regelung zur Rentenversicherung bei Minijobs geändert. Ab Januar 2013 sind Minijobs standardmäßig rentenversicherungspflichtig – das gilt für alle neuen Beschäftigungsverhältnisse ab 2013. Der Minijobber zahlt zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %) die Differenz zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (3,9 %) zu. Im Gegenzug erwirbt der Nebenjobber entsprechende Rentenansprüche.

Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.

Hinweis für Arbeitgeber: Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.

Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Mit der Neuregelung ändert sich auch die sog. Gleitzonenregelung. Künftig sind die Vergütungen erst ab 850 Euro monatlich in voller Höhe sozialversicherungspflichtig.

Weitere Infos und das Antragsformular zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie unter: www.minijob-zentrale.de