Ehrenamtspauschale
Dezember 9, 2012 in Steuerrecht, Stiftungs- und Steuerrecht von Gert
Hinweise zur Anwendung der Ehrenamtspauschale in der Praxis:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 1. März 2013 dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zugestimmt.
Quelle: www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen
Die Ehrenamtspauschale (s. u.) wird von 500 Euro auf 720 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 a EStG). Entsprechend der Erhöhung der Ehrenamtspauschale erfolgt auch eine Anpassung der Beträge in § 31a BGB. (Inkrafttreten: 1.1.2013)
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ enthält weiterhin viele Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen im steuer- und zivilrechtlichen Bereich und hat insbesondere Auswirkungen auf Stiftungen. Zum Beispiel ist es mit der Lockerung des Endowment-Verbotes Stiftungen künftig möglich, andere Stiftungen mit Kapital auszustatten. Um die Leistungsfähigkeit von Stiftungen steuerbarer zu machen und nachhaltig zu sichern, wurde bei der Bildung der freien Rücklage für eine Flexibilisierung gesorgt. Stiftungen können nun nicht ausgeschöpftes Volumen innerhalb von zwei Jahren nachholen und der Rücklage zuführen. Außerdem wurde die Frist für die Verwendung der ideellen Mittel um ein Jahr, auf jetzt maximal drei Jahre, ausgeweitet.
Ein Übersicht aller sich ergebender Änderungen ist auf der Webseite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen veröffentlicht.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50 ausgegeben zu Bonn am 15.10.2007, wurde der neue § 3 Nr.26a Einkommensteuergesetz durch den Gesetzgeber geschaffen. Erstmals wurde damit ein Steuerfreibetrag für ehrenamtlich Tätige eingeführt. Er firmiert inzwischen unter dem Begriff Ehrenamtspauschale.